Was tun, wenn es „gekracht“ hat?

  1. Bei einem Verkehrsunfall sollte grundsätzlich die Polizei hinzugezogen werden. Dies ist zwar nicht immer erforderlich, kann jedoch für spätere streitige Auseinandersetzungen von entscheidender Bedeutung sein. Am Unfallort sollten keine verbindlichen Erklärungen abgegeben werden, insbesondere kein Schuldanerkenntnis. Notieren Sie sich bitte Kennzeichen und Adresse der weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuge und die Adressen von Zeugen. Gegenüber der Polizei müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Angaben zur Sache sind zwingend zu vermeiden.

  1. Nach der Verkehrsunfallaufnahme steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe an Ihrem Fahrzeug zu beauftragen. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen als Geschädigtem die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfange festgehalten und ausgeglichen werden.

  1. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist ein zurückliegender Unfall im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden. Durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten wird mithin auch bei einem zukünftigen Verkauf des reparierten Fahrzeugs zukünftiger Streit vermieden und das Gutachten entfaltet zusätzliche Bedeutung.

  1. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Es steht Ihnen aber auch frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner – also dessen Haftpflichtversicherung – auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten unabhängigen Schadensgutachtens erstatten zu lassen. Dies bezeichnet man juristisch als sogenannte „fiktive Abrechnung“. 

  1. Die Höhe eines Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Hier verzichten Geschädigte häufig auf Ansprüche bis zu mehreren hundert Euro, manchmal sogar über 1.000 Euro.

  1. Kfz-Haftpflichtversicherer bieten oft schnelle und angeblich unkomplizierte Hilfe an. Wer sich darauf einlässt und vor allen Dingen verlässt, „zahlt oft drauf“. Den sogenannten Schadenschnelldiensten der Kfz-Haftpflichtversicherer sollten Sie sehr skeptisch gegenüberstehen. Bedenken Sie, dass es sich hier um den Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners handelt, der wirtschaftlich ein erhebliches Interesse daran hat, den Schaden zu eigenen Gunsten und mithin nicht zu Ihren Gunsten zu regulieren. Die Inanspruchnahme eines solchen Schadenschnelldienstes Ihres Unfallgegners und die damit verbundene Bequemlichkeit führt oftmals dazu, dass Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche nicht in voller Höhe und vor allen Dingen nicht in allen Positionen befriedigt werden. Neben dem Sachschaden an Ihrem Fahrzeug stehen Ihnen im gegebenen Fall diverse weitere Schadensersatzansprüche (z. B. Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden etc.) zu. Diese Ansprüche fallen bei der bequemen Regulierung über die Schadenschnelldienste leicht „unter den Tisch“. Bei der Schadenregulierung durch die sogenannten Schadenschnelldienste besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen reguliert wird, wie es die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet und dies letztendlich zu Ihrem Nachteil.

  1. Im Zweifelsfall sollte – was grundsätzlich immer anzuraten ist – bei einem Verkehrsunfall zunächst ein unabhängiger Gutachter eingeschaltet und anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Anwaltskosten und die Sachverständigenkosten sind Teil des Sachschadens und vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu übernehmen. Ein Geschädigter muss daher noch nicht einmal seine eigene Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Geschädigter auch dann einen Anwalt in Anspruch nehmen kann, wenn die Haftungsfrage zu 100 % geklärt ist, da zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Geschädigten wegen der bei einem Verkehrsunfall entstehenden weiteren Schadenposition (z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Haushaltsführungsschaden) „Waffengleichheit“ herrschen muss.

  1. Nehmen Sie zwingend davon Abstand, „Ihrer“ Autowerkstatt die Schadenabwicklung in die Hand zu legen. Dies ist unzulässig, da die Autowerkstatt insofern gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Auch das zukünftige Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt Autowerkstätten keinesfalls die Abwicklung eines Verkehrsunfalls in rechtlicher Hinsicht mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Lediglich geringfügige Nebenleistungen dürfen erbracht werden. „Ihre“ Reparaturwerkstatt hat letztendlich aus Eigeninteresse auch nur die Reparatur des Fahrzeugs im Sinne. Spätestens bei schwierigen rechtlichen Problemen wie Mehrwertsteuerersatz / Schmerzensgeld / Haushaltsführungsschaden / Mietwagenproblematik etc. wird Sie Ihre Werkstatt „im Regen stehen lassen“ und ist völlig überfordert. Bei einem sogenannten „Schadenmanagement“ durch Ihr Autohaus sollten Sie auch insofern von Anfang an skeptisch sein, da die Versicherer mit vielen Autohäusern eine Vereinbarung getroffen haben, welche Stundenverrechnungssätze z. B. in Ansatz zu bringen sind. Die ordnungsgemäÃ